I) Geschäftsabschluß
1.) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird, für sämtliche von uns getätigten Verkaufsabschlüsse und Lieferungen.
2.) Unsere Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.
3.) Der Kaufvertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben.
4.) Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur, wenn wir sie in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich anerkennen.
5.) Bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber sind wir berechtigt, alle uns bis zum Zeitpunkt der Annullierung entstandenen Kosten, wie z. B. Konstruktions- und Bearbeitungskosten sowie Materialkosten, zu berechnen.
6.) Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, wie z. B. über technische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Güte und Leistungen usw., sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor. Bei nachträglichen Änderungen technischer Art – auch Typenänderungen – besteht keine Verpflichtung zur Benachrichtigung des Auftraggebers.
7.) Zeichnungen, Abbildungen und sonstige technische Unterlagen bleiben grundsätzlich unser Eigentum und sind auf Verlangen zurückzugeben. Vervielfältigungen ohne unser Wissen sind nicht gestattet, und wir beanspruchen alle Schutzrechte für unsere Zeichnungen gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
II) Preise
Alle Preise sind grundsätzlich Nettopreise. Zusätzlich zu den Preisen verrechnen wir für Auftraggeber im Inland gesondert die MwSt zum jeweils geltenden Satz. Mangels ausdrücklich anderer Vereinbarung gelten unsere Preise „ab Werk, ohne Verpackung“.
III) Zahlungsbedingungen
1.) Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles werden Zinsen und sonstige Spesen in Rechnung gestellt, die aufgrund der für den Zeitpunkt des Verzuges geltenden Konditionen für Betriebsmittelkredite ermittelt werden. Der Zinsenabrechnung wird jedoch mindestens ein 3,5 % über der jeweils gültigen Bankrate der Österreichischen Nationalbank liegender Zinsfuß zugrunde gelegt.
2.) Die Zahlung der Fakturen hat spesenfrei auf eines der von uns angegebenen Bankkonten zu erfolgen.
3.) Eine Kompensation mit Gegenforderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
4.) Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behalten wir uns ausdrücklich die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen vor.
IV) Eigentumsvorbehalt
1.) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
2.) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig darüber verfügen.
3.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung unserer rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
4.) Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen bzw. ist verpflichtet, Dritten gegenüber unser Eigentumsrecht am Liefergegenstand geltend zu machen.
5.) Der Einwand, daß der in unserem Eigentum stehende Gegenstand zur Aufrechterhaltung der Existenz oder des Gewerbebetriebes des Auftraggebers unentbehrlich sei, ist ausgeschlossen.
V) Ausführung der Lieferung
1.) Die angegebenen Lieferfristen und –termine sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. Wir werden jedoch bemüht sein, die angegebenen Lieferfristen und -termine einzuhalten.
2.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.) Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände, wie z. B. Streiks, gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten.
VI) Versand, Gefahrenübergang und Verpackung
1.) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder Lagerortes geht die Gefahr, auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort, sowie bei FOB-, CIP- oder CIF-Geschäften auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in Einzelteilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch andere Leistungen übernommen haben. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung, unter Ausschluß jeder Haftung, unserer Wahl vorbehalten.
Versandfertig gemeldetes Material muß sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, es auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als „ab Lieferwerk bzw. Lagerort geliefert“ zu berechnen. Prämien für Transportversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.) Verpackung wird, sofern sie ausdrücklich vom Auftraggeber erwünscht oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist, zu Selbstkosten weiterverrechnet und nicht zurückgenommen.
VII) Gewährleistung
Mängel an der Ware werden gemäß den folgenden Vorschriften behandelt:
1.) Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware das Werk verlassen hat.
2.) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
3.) Mängelrügen des Auftraggebers müssen innerhalb von14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich oder telefonisch bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Empfang der Ware zu rügen.
4.) Voraussetzung ist jedoch immer, daß die Ware ihrer Qualitätsbedingungen entsprechend behandelt und eingesetzt worden ist.
5.) Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl
a) die mangelhafte Ware zurück und liefern Ersatz oder
b) veranlassen die Behebung des Mangels oder
c) ersetzen den Minderwert.
Falls die Behebung sachlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.) Zum Zwecke der Behebung eines Mangels ist uns auf Verlangen die Ware ins Werk zu liefern. Die Versendung der nachzubessernden Ware sowie die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Ware an den Auftraggeber erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
7.) Gibt uns der Auftraggeber keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche.
8.) Bei Lohnaufträgen haften wir für die sachgemäße Ausführung der übernommenen Arbeiten bis zur Höhe der bestätigten bzw. angefallenen Lohnkosten.
9.) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
VIII) Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.) Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt Wiener Neudorf.
2.) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht.
3.) Auf sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber bestehende Rechtsverhältnisse ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden.
IX) Haftung
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß Schadenersatz für Folgeschäden von uns nicht zu leisten ist.
X) Produkthaftung
Für Sachschäden, die der Auftraggeber als Unternehmer erleidet, ist jede Ersatzpflicht unsererseits ausgeschlossen (Produkthaftungsgesetz).
XI) Sonstiges
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben jedoch die übrigen Bestimmungen dadurch in ihrer Wirksamkeit unberührt.